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Stammdaten Kataloge ADR

 

Das Modul ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route)

enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

(Auszug....)

Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.

Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.

Das ADR regelt unter anderem

Das ADR fordert unter anderem, dass

Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.

 

 

 

 

 Abb. Modul ADR

 

Der Katalog kann mit dem Button eingelesen, bzw. mit geleert werden.

 

Ab 2009

 

Der Tunnel-Code ist für Ende 2009 Pflicht und muss in den Beförderungspapieren

angegeben werden.

 

Für die Ausgabe in den Formularen und für eANV wurden 2 Felder für die

Formatierung eingefügt. Mit einem Button können die Formatierungszeilen mit

den Abfallrechtlichen Angaben gefüllt und anschließend nach Wunsch ergänzt werden.

 

Abb. ADR_Ausgabe-Format

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

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Klasse 1 - Explosive Stoffe [Bearbeiten]

Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten
  • Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt).
  • Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
  • Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-. Sprengstück, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
  • Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr, Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt.
  • Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Als Minimalstanforderung gilt, daß Sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
  • Unterklasse 1.6 Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung besteht


 

 

Klasse 2 - Gase [Bearbeiten]

Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase. Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen.

Bei Kennzeichnung des Gefahrengrads werden Großbuchstaben verwendet. Diese Großbuchstaben sind die Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung:

Gefahrengrad Bedeutung Englisch
A erstickend asphyxiant
O brandfördernd oxidizing
F entzündlich flammable
T giftig toxic
C ätzend corrosive


 

 

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe [Bearbeiten]

Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3. Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.


Klassifizierungscodes

Die Eigenschaften der einzelnen Stoffe bzw. Gegenstände der Klasse 3 sind in Klassifizierungscodes unterteilt, um ihre Eigenschaften anzuzeigen:

Zusätzlich wird der Gefährlichkeitsgrad über die Verpackungsgruppe wiedergegeben:

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe [Bearbeiten]

Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1. Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel.
 

 

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe [Bearbeiten]

Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Firnisse.
 

 

Klasse 4.3 - Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden [Bearbeiten]

Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
 

 

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Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe [Bearbeiten]

Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Natriumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
 

 

Klasse 5.2 - Organische Peroxide [Bearbeiten]

Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke).
 

 

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Klasse 6.1 - Giftige Stoffe [Bearbeiten]
Der Begriff der Klasse 6.1 Giftige Stoffe umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.

Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide

 

Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe [Bearbeiten]

Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
 

 

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe [Bearbeiten]

Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele: Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
 

 

Klasse 8 - Ätzende Stoffe [Bearbeiten]

Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge.
 

 

Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände [Bearbeiten]

Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumba

 

Tunnelbeschränkungscode

TUNNELKATEGORIE

Generell gilt, je höher die Tunnel-Kategorie, desto höher die Beschränkung. Die Beschränkung wird bei allen Kategorien außer A durch ein Zusatzschild zum Verbotszeichen 261 angezeigt.

A keine Beschränkung für gefährliche Güter
B Durchfahrtsverbot mit gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können
C gleiche Einschränkung wie bei B plus gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können
D entspricht C zusätzlich gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können
E Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373

 

Stufen des Tunnelbeschränkungscodes

TBC der Gesamtladung Beschränkung
B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, C, D und E
B1000C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 1.000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E

B1D bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B sowie C, sonst D und E verboten.
B1E bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B, C und D, sonst Tunnel der Kat. E verboten
C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E
C5000D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 5.000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E

C1D bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. D und E
C1E bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C und D verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. E
D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E
D1E Verbot der Durchfahrt von Tunnel der Kat. D, bei Transport in Tanks oder in loser Schüttung, sowie generelles Durchfahrtverbot von Tunnel der Kat. E
E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. E
ohne Durchfahrt freigegeben (bei Gefahrgütern von UN-Nr. 2919 und 3331 können Beschränkungen, hinsichtlich der Nutzung, gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 gelten)

 

 

 

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