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Stammdaten Kataloge ADR |
Das Modul ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route)
enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.
(Auszug....)
Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.
Das ADR regelt unter anderem
die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
Das ADR fordert unter anderem, dass
der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.
Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.
Abb. Modul ADR
Der Katalog kann mit dem Button eingelesen, bzw. mit geleert werden.
Ab 2009
Der Tunnel-Code ist für Ende 2009 Pflicht und muss in den Beförderungspapieren
angegeben werden.
Für die Ausgabe in den Formularen und für eANV wurden 2 Felder für die
Formatierung eingefügt. Mit einem Button können die Formatierungszeilen mit
den Abfallrechtlichen Angaben gefüllt und anschließend nach Wunsch ergänzt werden.
Abb. ADR_Ausgabe-Format
Inhaltsverzeichnis |
Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten
|
Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase. Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen.
Bei Kennzeichnung des Gefahrengrads werden Großbuchstaben verwendet. Diese Großbuchstaben sind die Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung:
Gefahrengrad | Bedeutung | Englisch |
---|---|---|
A | erstickend | asphyxiant |
O | brandfördernd | oxidizing |
F | entzündlich | flammable |
T | giftig | toxic |
C | ätzend | corrosive |
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3. Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.
Klassifizierungscodes
Die Eigenschaften der einzelnen Stoffe bzw. Gegenstände der Klasse 3 sind in Klassifizierungscodes unterteilt, um ihre Eigenschaften anzuzeigen:
Zusätzlich wird der Gefährlichkeitsgrad über die Verpackungsgruppe wiedergegeben:
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände,
die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand
verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche
Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit
Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die
mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche
Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven
Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1. Beispiele:
Kautschukreste,
Zündhölzer,
Schwefel.
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen
(flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen
innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände,
einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft
selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen
(mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden.
Beispiele: Weißer
Phosphor,
Kohle
(pflanzlichen Ursprungs),
Fischmehl,
Firnisse.
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse
zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit
Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele:
Natrium,
Carbid,
Zinkstaub,
Trichlorsilan.
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im
allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand
anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele:
Wasserstoffperoxid,
Kaliumchlorat,
Natriumchlorat („Unkraut-Ex“),
ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
Der Klasse 5.2 sind alle organischen
Peroxide
zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid
oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid
enthalten. Beispiele:
Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid
(Härter für Zweikomponenten-Lacke).
Der Begriff der Klasse 6.1
Giftige Stoffe umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder
nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem
Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer
Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines
Menschen führen können.
Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide |
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei
Tieren oder Menschen
infektiöse
Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche
Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen
(einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder
rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder
anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten
verursachen.
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten,
sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele:
Uran,
Plutonium,
bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut
oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen,
verätzen.
Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an
anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie
Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit
ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele:
Schwefelsäure,
Natronlauge.
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumba
Tunnelbeschränkungscode
Generell gilt, je höher die Tunnel-Kategorie, desto höher die Beschränkung. Die Beschränkung wird bei allen Kategorien außer A durch ein Zusatzschild zum Verbotszeichen 261 angezeigt.
A | keine Beschränkung für gefährliche Güter |
B | Durchfahrtsverbot mit gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können |
C | gleiche Einschränkung wie bei B plus gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können |
D | entspricht C zusätzlich gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können |
E | Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373 |
TBC der Gesamtladung | Beschränkung |
---|---|
B | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, C, D und E |
B1000C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B wenn die ges.
Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 1.000 kg ist;
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E |
B1D | bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B sowie C, sonst D und E verboten. |
B1E | bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B, C und D, sonst Tunnel der Kat. E verboten |
C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E |
C5000D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C wenn die ges.
Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 5.000 kg ist;
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E |
C1D | bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. D und E |
C1E | bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C und D verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. E |
D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E |
D1E | Verbot der Durchfahrt von Tunnel der Kat. D, bei Transport in Tanks oder in loser Schüttung, sowie generelles Durchfahrtverbot von Tunnel der Kat. E |
E | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. E |
ohne | Durchfahrt freigegeben (bei Gefahrgütern von UN-Nr. 2919 und 3331 können Beschränkungen, hinsichtlich der Nutzung, gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 gelten) |
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